Oberstufenschulgemeinde Oberbüren - Niederwil - Niederbüren

 

Reglement für die ausserschulische Benützung des OZ Thurzelg

 

Vom Schulrat genehmigt am 19.10.2004
 

 

 

Der Oberstufenschulrat Oberbüren-Niederwil-Niederbüren erlässt, gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983, sowie Art. 5 der Schulordnung vom 22. Januar 2002 folgendes Benützungsreglement.

 

 

Geltungsbereich        Art. 1
Dieses Reglement regelt die Benützung der Schulanlage des Oberstufenzentrums Thurzelg durch Vereine und Organisationen. Die Benützung der Mehrzweckanlage ist in einem besondereren Reglement geregelt.


Begriff                          Art. 2
Die Schulanlage (im folgenden kurz „Anlage“ genannt) umfasst alle Innenräume und Aussenanlagen des Oberstufenzentrums Thurzelg. Der Lehrerbereich steht für die ausserschulische Benützung durch Dritte nicht zur Verfügung. Ausnahmen können durch die Schulleitung bewilligt werden.

 

Grundsätze                 Art. 3
Die Anlage dient in erster Linie dem Schulbetrieb. Ausserhalb des Schulbetriebs wird sie insbesondere Vereinen und Organisationen für Proben, Kurse oder besondere Veranstaltungen zur Verfügung gestellt.
Für kommerzielle Veranstaltungen stehen die Anlagen grundsätzlich nicht zur Verfügung. Als kommerzielle Veranstaltungen gelten eindeutig gewinnorientierte Anlässe.

Verwaltung                  Art. 4
Die Verwaltung erfolgt durch die Schulleitung des Oberstufenzentrums.

 

Benutzerprioritäten   Art. 5
Schulveranstaltungen haben gegenüber anderen Anlässen grundsätzlich Vorrang. Einheimische Vereine und Organisationen haben gegenüber auswärtigen Benützern Vorrang. Als einheimisch gelten Vereine oder Körperschaften aus der Politischen Gemeinden Oberbüren und Niederbüren. Auf Verlangen der Schulverwaltung sind Mitgliederlisten einzureichen.
Finden kantonale, regionale oder schweizerische Anlässe unter Federführung eines einheimischen Vereins oder einer einheimischen Körperschaft statt, so können diese Anlässe durch die Schulleitung als einheimisch eingestuft werden.

 

Verfügbarkeit              Art. 6
Die Schulanlagen können nicht benützt werden:
a)    wenn sie durch die Schule belegt sind;
b)    an den übrigen Tagen ab 22.30 Uhr;
c)    während der Reinigungs- und Reparaturarbeiten in den
       Schulferien;
d)    mit Ausnahme der Aussenanlagen an Feiertagen (Karfreitag,
       Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Eidgenössischer Bettag, 1. November,
       Weihnachten, Stefanstag, Neujahr).

Der Schulrat kann Ausnahmen bewilligen. Art. 4 bis 7 des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage (sGS 454.1) bleiben vorbehalten.

Der Schulrat kann zusätzliche Schliessungszeiten festlegen, soweit dies der Schulbetrieb erfordert.


 

Einschränkungen       Art. 7
Die Schulleitung kann zugesicherte Benützungen wegen anderweitiger Belegung durch schulische Veranstaltungen, Kurse, Uebungen oder anderen Anlässen jederzeit vorübergehend einschränken. Ein Anspruch auf Zuweisung einer Ausweichanlage oder Gebührenreduktion besteht nicht.
Bedingt durch Stundenplanänderungen der Schule können zugesicherte Benützungen jederzeit verweigert oder eingeschränkt werden.

 

Benützungsgesuch   Art. 8
Gesuche um Benützung sind der Verwaltung vier Wochen vor der beabsichtigten ersten Belegung schriftlich einzureichen.
Die regelmässige Benützung der Anlage wird im Belegungsplan festgehalten. Sie wird jeweils für die Dauer eines Semesters zugesichert.
Wird die regelmässige Benützung nicht spätestens einen Monat vor Ablauf des laufenden Semesters durch die Benützenden gekündigt, erneuert sich die Bewilligung für das nächste Semester stillschweigend.

 

Bewilligung                 Art. 9
Benützungsbewilligungen erteilt die Schulleitung. Die Bewilligungen werden auf Zusehen hin erteilt.
Die Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Für sämtliche ausserschulischen Benützungen der Anlage sind schriftliche Bewilligungen bzw. Verträge erforderlich. Mit der gegenseitigen Vertragsunterzeichnung werden sämtliche Bestimmungen und Vereinbarungen vorbehaltlos anerkannt.

 

Ablehnung                   Art. 10
Die Schulleitung kann Gesuche ablehnen, wenn sich die Veranstaltung nicht mit den Interessen der Schule vereinbaren lässt.

 

Bewilligungsentzug   Art. 11
Die erteilte Bewilligung kann insbesondere entzogen werden, wenn
a)  gestellte Bedingungen nicht erfüllt werden;
b)  das Benützungsreglement oder die Weisungen der Aufsichtsorgane
     missachtet werden;
c)  die Räumlichkeiten ihrem Zweck entfremdet werden;
d)  Beschädigungen der Lokalitäten, der Apparate oder der Einrichtun-   gen vorkommen;
e)  Beschädigungen dem Hauswart nicht gemeldet werden;
f)   Reparaturen oder Benützungsgebühren nicht bezahlt werden;
g)  ungebührliches Verhalten zu Klagen Anlass gibt;
h)  andauernd ungenügende Beteiligung festgestellt wird;
Aus denselben Gründen kann die erneute Benützungsbewilligung verweigert werden.

 

Rechtsmittel                Art. 12
Verfügungen der Schulleitung können innert 14 Tagen mit Rekurs an den Schulrat weitergezogen werden.

 

Zuständigkeit              Art. 13
Benützungsgesuche sind dem Schulsekretariat einzureichen und werden durch die Schulleitung entschieden.
Die Räume werden durch die Schulleitung zugewiesen. Klassenzimmer werden nur mit dem Einverständnis der betreffenden Lehrkräfte vergeben.
Die Information der Hauswarte, die administrative Kontrolle der Verträge und die Verrechnung erfolgt über das Schulsekretariat.

 

Benützungsgebühr    Art. 14
Der Schulrat erlässt für die Benützung der Anlage einen Gebührentarif. Die Benützungsgebühren werden so angesetzt, dass in der Regel
a)  ein minimaler Beitrag an die Unterhaltskosten geleistet wird
b)  die direkten, durch den Anlass verursachten Kosten (Hauswart-
     entschädigungen, Strom, Wasser, Heizung, administrativer Aufwand
     o.ä.) gedeckt sind.
Bei der Gebührenbemessung können Wohnort/Sitz und Rechtsnatur der Benützer sowie Intensität, Zeitdauer oder Zeitpunkt der Benützung besonders berücksichtigt werden. Die Schulleitung kann Ausnahmen oder Abweichung genehmigen.

 

Sorgfaltspflicht           Art. 15
Den Anlagen und Einrichtungen ist grösstmögliche Sorgfalt zu widmen, und es ist auf Sauberkeit zu achten. Dekorationen und Installationen dürfen nach Absprache mit dem Hauswart nur so am Gebäude und dessen Einrichtungen befestigt werden, dass keine Schäden entstehen. Insbesondere sind die Bestimmungen des Gesetzes über den Feuerschutz einzuhalten. Schäden oder das normale Mass übersteigende Verunreinigungen sind unverzüglich dem Hauswart zu melden und werden separat in Rechnung gestellt.

 

Mobiliar, Apparate      Art. 16
Die Benützungsbewilligung erstreckt sich auf das ordentliche Schul- und Küchenmobiliar, nicht aber auf Lehrmittel und besondere technische Apparate. Technische Apparate sowie schuleigene Musikinstrumente und Verstärkeranlagen dürfen nur mit Einwilligung der Schulleitung benützt werden. Für die Benützung wird eine Gebühr erhoben.
Apparate und Mobiliar dürfen nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Schulleitung von der Anlage entfernt werden.

 

Fremdmaterial             Art. 17
Geräte, Mobilien und Material der Benützer dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Schulleitung in- und ausserhalb der Schulanlagen deponiert werden. Sie sind deutlich zu kennzeichnen und auf eigene Rechnung zu versichern.

 

Rauchen                      Art. 18
Im Schulhaus ist das Rauchen nicht gestattet.

 

Tiere                            Art. 19
Tiere dürfen nicht in die Anlage mitgebracht werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

 

Verantwortung            Art. 20
Die Benützer haben eine Person zu bezeichnen, die sie den Schulorganen gegenüber vertritt. Während jeder Benützung ist zudem eine anwesende, kompetente Person für die Einhaltung des Reglements und des Vertrages verantwortlich. Änderungen im Verantwortungsbereich sind der Verwaltung umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

Übergabe                    Art. 21
Der Hauswart leitet die Übernahme und Abgabe der Räumlichkeiten. Die diesbezüglichen Termine sind vom Veranstalter direkt mit dem Hauswart zu vereinbaren. Der Hauswart bespricht mit der verantwortlichen Person bei der Übernahme die für die Sicherheit notwendigen Massnahmen. Diese Massnahmen sind durch den Veranstalter vorzunehmen und zu überwachen.
Für die Aufsicht von Räumlichkeiten und Geräten können die betroffenen Lehrkräfte auf Kosten der Benutzenden beigezogen werden.

 

Schlüssel                     Art. 22
Benutzer, welche gegen Unterschrift vom Hauswart einen Schlüssel erhalten haben, sind dafür verantwortlich, dass dieser sicher aufbewahrt und zweckentsprechend in den bewilligten Zeiten verwendet wird. Schlüssel dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden. Bei Verlust hat der Empfänger für den Ersatz sowie für eine allenfalls nötige Abänderung der Schliessanlage aufzukommen.

 

Schliessanlage           Art. 23
Die automatische Türschliessanlage darf nicht blockiert werden. Eine Änderung der programmierten Schliesszeit muss beim Hauswart beantragt werden.

 

Reinigung                    Art. 24
Nach jeder Benützung ist die Anlage vom Veranstalter aufzuräumen. Nach Anlässen sorgt der Veranstalter für eine vollständige und umgehende Beseitigung seiner Einrichtungen und der Abfälle von der Anlage. Er hat alle benutzten Räume besenrein zu reinigen und dem Hauswart zum vereinbarten Zeitpunkt zu übergeben.

 

Haftung                        Art. 25
Die Benützer haften für Schäden, die im Rahmen ihrer Veranstaltung an Gebäude, Mobiliar, Geräten und Anlagen verursacht werden. Für Personen- und/oder Sachschäden, die Benützern oder Zuschauern erwachsen können, lehnt die Schulgemeinde jede Haftung ab, soweit sie nicht durch ausdrückliche Gesetzesvorschriften gegeben ist. Die Organisatoren von Veranstaltungen sind verpflichtet, eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

 

Eigentum Dritter         Art. 26
Die Schulgemeinde haftet nicht für die Beschädigung oder Verlust von Eigentum des Veranstalters und der Benutzer.

 

Ausfall                          Art. 27
Wenn die Benützung ausfällt, ist der Hauswart rechtzeitig zu verständigen.

 

Belegungszeiten        Art. 28
Die Belegungszeiten und allfällige Probezeiten vor einer Veranstaltung (Anzahl und Dauer) sind mit der Schulleitung abzusprechen. Die Benützungszeiten sind so zu beenden, dass die Räumlichkeiten spätestens um 22.30 Uhr verlassen werden können. Die Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen. Es ist auf das Bedürfnis der Nachtruhe der Anwohner Rücksicht zu nehmen.

 

Besondere Räume     Art. 29
Die Schulküche, die Werkstatt, der Informatikraum und die Musikzimmer werden nur ausgewiesenen Fachpersonen zur Verfügung gestellt. Die Benützung kann nur nach vorgängiger Absprache und Einführung durch eine verantwortliche Lehrkraft erfolgen. Bei offensichtlich ungenügender Fachkenntnis kann die Benützungsbewilligung entzogen werden.

 

Hauswart                     Art. 30
Den Anordnungen der Hauswarte ist Folge zu leisten.


 

Verstösse                    Art. 31
Das Hauswartpersonal schreitet bei Verstössen gegen Benützungsvorschriften ein und verwarnt die Fehlbaren und die verantwortliche Person.
Im Wiederholungsfall oder bei schwerwiegenden Verstössen informiert das Hauswartpersonal die Schulleitung.
Das Hauswartpersonal ist befugt, Personen, die sich nicht an die Ordnungsbestimmungen halten, aus den Räumen und Anlagen wegzuweisen.

 

Inkrafttreten                Art. 32
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch das Erziehungsdepartement in Kraft.

 

 

Oberbüren, 19. Oktober 2004

 

Oberstufenschulgemeinde

Oberbüren - Niederwil - Niederbüren

 

 

 

 

Jürg Labhart, Präsident                        Dolores Sonderegger, Aktuarin

 

 

 

 

 

Fakultatives Referendum vom 19. Oktober 2004 bis 29. Oktober 2004.

 

 

Vom Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am