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Der Oberstufenschulrat Oberbüren-Niederwil-Niederbüren
erlässt, gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar
1983, sowie Art. 5 der Schulordnung vom 22. Januar 2002 folgendes
Benützungsreglement.
Geltungsbereich Art. 1
Dieses Reglement
regelt die Benützung der Schulanlage des Oberstufenzentrums Thurzelg durch
Vereine und Organisationen. Die Benützung der Mehrzweckanlage ist in einem
besondereren Reglement geregelt.
Begriff Art. 2
Die Schulanlage (im
folgenden kurz „Anlage“ genannt) umfasst alle Innenräume und Aussenanlagen
des Oberstufenzentrums Thurzelg. Der Lehrerbereich steht für die
ausserschulische Benützung durch Dritte nicht zur Verfügung. Ausnahmen
können durch die Schulleitung bewilligt werden.
Grundsätze Art. 3
Die Anlage dient in
erster Linie dem Schulbetrieb. Ausserhalb des Schulbetriebs wird sie
insbesondere Vereinen und Organisationen für Proben, Kurse oder besondere
Veranstaltungen zur Verfügung gestellt.
Für kommerzielle Veranstaltungen stehen die Anlagen grundsätzlich nicht
zur Verfügung. Als kommerzielle Veranstaltungen gelten eindeutig
gewinnorientierte Anlässe.
Verwaltung Art. 4
Die Verwaltung erfolgt
durch die Schulleitung des Oberstufenzentrums.
Benutzerprioritäten Art. 5
Schulveranstaltungen
haben gegenüber anderen Anlässen grundsätzlich Vorrang. Einheimische
Vereine und Organisationen haben gegenüber auswärtigen Benützern Vorrang.
Als einheimisch gelten Vereine oder Körperschaften aus der Politischen
Gemeinden Oberbüren und Niederbüren. Auf Verlangen der Schulverwaltung
sind Mitgliederlisten einzureichen.
Finden kantonale, regionale oder schweizerische Anlässe unter Federführung
eines einheimischen Vereins oder einer einheimischen Körperschaft statt,
so können diese Anlässe durch die Schulleitung als einheimisch eingestuft
werden.
Verfügbarkeit Art. 6
Die Schulanlagen können nicht benützt werden:
a) wenn sie durch die Schule belegt sind;
b) an den übrigen Tagen ab 22.30 Uhr;
c) während der Reinigungs- und Reparaturarbeiten in den
Schulferien;
d) mit Ausnahme der Aussenanlagen an Feiertagen (Karfreitag,
Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Eidgenössischer Bettag, 1. November,
Weihnachten, Stefanstag, Neujahr).
Der Schulrat kann Ausnahmen bewilligen. Art. 4 bis 7 des Gesetzes über die
öffentlichen Ruhetage (sGS 454.1) bleiben vorbehalten.
Der Schulrat kann zusätzliche Schliessungszeiten festlegen, soweit dies
der Schulbetrieb erfordert.
Einschränkungen Art. 7
Die Schulleitung kann
zugesicherte Benützungen wegen anderweitiger Belegung durch schulische
Veranstaltungen, Kurse, Uebungen oder anderen Anlässen jederzeit
vorübergehend einschränken. Ein Anspruch auf Zuweisung einer
Ausweichanlage oder Gebührenreduktion besteht nicht.
Bedingt durch Stundenplanänderungen der Schule können zugesicherte
Benützungen jederzeit verweigert oder eingeschränkt werden.
Benützungsgesuch Art. 8
Gesuche um Benützung
sind der Verwaltung vier Wochen vor der beabsichtigten ersten Belegung
schriftlich einzureichen.
Die regelmässige Benützung der Anlage wird im Belegungsplan festgehalten.
Sie wird jeweils für die Dauer eines Semesters zugesichert.
Wird die regelmässige Benützung nicht spätestens einen Monat vor Ablauf
des laufenden Semesters durch die Benützenden gekündigt, erneuert sich die
Bewilligung für das nächste Semester stillschweigend.
Bewilligung Art. 9
Benützungsbewilligungen erteilt die Schulleitung. Die Bewilligungen werden
auf Zusehen hin erteilt.
Die Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Für sämtliche ausserschulischen Benützungen der Anlage sind schriftliche
Bewilligungen bzw. Verträge erforderlich. Mit der gegenseitigen
Vertragsunterzeichnung werden sämtliche Bestimmungen und Vereinbarungen
vorbehaltlos anerkannt.
Ablehnung Art. 10
Die Schulleitung kann
Gesuche ablehnen, wenn sich die Veranstaltung nicht mit den Interessen der
Schule vereinbaren lässt.
Bewilligungsentzug Art. 11
Die erteilte
Bewilligung kann insbesondere entzogen werden, wenn
a) gestellte Bedingungen nicht erfüllt werden;
b) das Benützungsreglement oder die Weisungen der Aufsichtsorgane
missachtet werden;
c) die Räumlichkeiten ihrem Zweck entfremdet werden;
d) Beschädigungen der Lokalitäten, der Apparate oder der Einrichtun-
gen vorkommen;
e) Beschädigungen dem Hauswart nicht gemeldet werden;
f) Reparaturen oder Benützungsgebühren nicht bezahlt werden;
g) ungebührliches Verhalten zu Klagen Anlass gibt;
h) andauernd ungenügende Beteiligung festgestellt wird;
Aus denselben Gründen kann die erneute Benützungsbewilligung verweigert
werden.
Rechtsmittel Art. 12
Verfügungen der
Schulleitung können innert 14 Tagen mit Rekurs an den Schulrat
weitergezogen werden.
Zuständigkeit Art. 13
Benützungsgesuche sind dem Schulsekretariat einzureichen und werden durch
die Schulleitung entschieden.
Die Räume werden durch die Schulleitung zugewiesen. Klassenzimmer werden
nur mit dem Einverständnis der betreffenden Lehrkräfte vergeben.
Die Information der Hauswarte, die administrative Kontrolle der Verträge
und die Verrechnung erfolgt über das Schulsekretariat.
Benützungsgebühr Art. 14
Der Schulrat erlässt
für die Benützung der Anlage einen Gebührentarif. Die Benützungsgebühren
werden so angesetzt, dass in der Regel
a) ein minimaler Beitrag an die Unterhaltskosten geleistet wird
b) die direkten, durch den Anlass verursachten Kosten (Hauswart-
entschädigungen, Strom, Wasser, Heizung, administrativer Aufwand
o.ä.) gedeckt sind.
Bei der Gebührenbemessung können Wohnort/Sitz und Rechtsnatur der Benützer
sowie Intensität, Zeitdauer oder Zeitpunkt der Benützung besonders
berücksichtigt werden. Die Schulleitung kann Ausnahmen oder Abweichung
genehmigen.
Sorgfaltspflicht Art. 15
Den Anlagen und
Einrichtungen ist grösstmögliche Sorgfalt zu widmen, und es ist auf
Sauberkeit zu achten. Dekorationen und Installationen dürfen nach
Absprache mit dem Hauswart nur so am Gebäude und dessen Einrichtungen
befestigt werden, dass keine Schäden entstehen. Insbesondere sind die
Bestimmungen des Gesetzes über den Feuerschutz einzuhalten. Schäden oder
das normale Mass übersteigende Verunreinigungen sind unverzüglich dem
Hauswart zu melden und werden separat in Rechnung gestellt.
Mobiliar, Apparate Art. 16
Die
Benützungsbewilligung erstreckt sich auf das ordentliche Schul- und
Küchenmobiliar, nicht aber auf Lehrmittel und besondere technische
Apparate. Technische Apparate sowie schuleigene Musikinstrumente und
Verstärkeranlagen dürfen nur mit Einwilligung der Schulleitung benützt
werden. Für die Benützung wird eine Gebühr erhoben.
Apparate und Mobiliar dürfen nur mit ausdrücklicher Bewilligung der
Schulleitung von der Anlage entfernt werden.
Fremdmaterial Art. 17
Geräte, Mobilien und
Material der Benützer dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der
Schulleitung in- und ausserhalb der Schulanlagen deponiert werden. Sie
sind deutlich zu kennzeichnen und auf eigene Rechnung zu versichern.
Rauchen Art. 18
Im Schulhaus ist das Rauchen nicht gestattet.
Tiere Art. 19
Tiere dürfen nicht in die Anlage mitgebracht werden. Über Ausnahmen
entscheidet die Schulleitung.
Verantwortung Art. 20
Die Benützer haben
eine Person zu bezeichnen, die sie den Schulorganen gegenüber vertritt.
Während jeder Benützung ist zudem eine anwesende, kompetente Person für
die Einhaltung des Reglements und des Vertrages verantwortlich. Änderungen
im Verantwortungsbereich sind der Verwaltung umgehend schriftlich
mitzuteilen.
Übergabe Art. 21
Der Hauswart leitet
die Übernahme und Abgabe der Räumlichkeiten. Die diesbezüglichen Termine
sind vom Veranstalter direkt mit dem Hauswart zu vereinbaren. Der Hauswart
bespricht mit der verantwortlichen Person bei der Übernahme die für die
Sicherheit notwendigen Massnahmen. Diese Massnahmen sind durch den
Veranstalter vorzunehmen und zu überwachen.
Für die Aufsicht von Räumlichkeiten und Geräten können die betroffenen
Lehrkräfte auf Kosten der Benutzenden beigezogen werden.
Schlüssel Art. 22
Benutzer, welche gegen Unterschrift vom Hauswart einen Schlüssel erhalten
haben, sind dafür verantwortlich, dass dieser sicher aufbewahrt und
zweckentsprechend in den bewilligten Zeiten verwendet wird. Schlüssel
dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden. Bei Verlust hat der
Empfänger für den Ersatz sowie für eine allenfalls nötige Abänderung der
Schliessanlage aufzukommen.
Schliessanlage Art. 23
Die automatische
Türschliessanlage darf nicht blockiert werden. Eine Änderung der
programmierten Schliesszeit muss beim Hauswart beantragt werden.
Reinigung Art. 24
Nach jeder Benützung
ist die Anlage vom Veranstalter aufzuräumen. Nach Anlässen sorgt der
Veranstalter für eine vollständige und umgehende Beseitigung seiner
Einrichtungen und der Abfälle von der Anlage. Er hat alle benutzten Räume
besenrein zu reinigen und dem Hauswart zum vereinbarten Zeitpunkt zu
übergeben.
Haftung Art. 25
Die Benützer haften
für Schäden, die im Rahmen ihrer Veranstaltung an Gebäude, Mobiliar,
Geräten und Anlagen verursacht werden. Für Personen- und/oder Sachschäden,
die Benützern oder Zuschauern erwachsen können, lehnt die Schulgemeinde
jede Haftung ab, soweit sie nicht durch ausdrückliche Gesetzesvorschriften
gegeben ist. Die Organisatoren von Veranstaltungen sind verpflichtet, eine
angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
Eigentum Dritter Art. 26
Die Schulgemeinde
haftet nicht für die Beschädigung oder Verlust von Eigentum des
Veranstalters und der Benutzer.
Ausfall Art. 27
Wenn die Benützung ausfällt, ist der Hauswart rechtzeitig zu verständigen.
Belegungszeiten Art. 28
Die Belegungszeiten und allfällige Probezeiten vor einer Veranstaltung
(Anzahl und Dauer) sind mit der Schulleitung abzusprechen. Die
Benützungszeiten sind so zu beenden, dass die Räumlichkeiten spätestens um
22.30 Uhr verlassen werden können. Die Schulleitung kann Ausnahmen
bewilligen. Es ist auf das Bedürfnis der Nachtruhe der Anwohner Rücksicht
zu nehmen.
Besondere Räume Art. 29
Die Schulküche, die Werkstatt, der Informatikraum und die Musikzimmer
werden nur ausgewiesenen Fachpersonen zur Verfügung gestellt. Die
Benützung kann nur nach vorgängiger Absprache und Einführung durch eine
verantwortliche Lehrkraft erfolgen. Bei offensichtlich ungenügender
Fachkenntnis kann die Benützungsbewilligung entzogen werden.
Hauswart Art. 30
Den Anordnungen der Hauswarte ist Folge zu leisten.
Verstösse Art. 31
Das Hauswartpersonal
schreitet bei Verstössen gegen Benützungsvorschriften ein und verwarnt die
Fehlbaren und die verantwortliche Person.
Im Wiederholungsfall oder bei schwerwiegenden Verstössen informiert das
Hauswartpersonal die Schulleitung.
Das Hauswartpersonal ist befugt, Personen, die sich nicht an die
Ordnungsbestimmungen halten, aus den Räumen und Anlagen wegzuweisen.
Inkrafttreten Art. 32
Dieses Reglement tritt
mit der Genehmigung durch das Erziehungsdepartement in Kraft.
Oberbüren, 19. Oktober 2004
Oberstufenschulgemeinde
Oberbüren - Niederwil - Niederbüren
Jürg Labhart,
Präsident Dolores Sonderegger, Aktuarin
Fakultatives Referendum vom 19. Oktober
2004 bis 29. Oktober 2004.
Vom
Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am
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