Oberstufenschulgemeinde Oberbüren - Niederwil - Niederbüren

Benützungsreglement Mehrzweckanlage
rev. 7.12.2003

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Artikel 1: Grundsätzliches

1.1          Die Mehrzweckanlage des Oberstufenzentrums Thurzelg wurde von der politischen Gemeinde nach der Erstellung vollständig in das Eigentum der Oberstufenschulgemeinde übergeben.

1.2          Die Mehrzweckanlage steht während der Schulzeit in erster Priorität den Schulgemeinden für das Schulturnen und für den Schulsport zur Verfügung.

1.3          Die Anlage steht im übrigen den örtlichen Vereinen und Organisationen gegen Entrichtung von Gebühren zur Verfügung. 

1.4          Die Benützung kann auswärtigen Vereinen und Organisationen unter Beachtung der Vorrangigkeit gemäss 1.8 bewilligt werden. Über die Vergabe entscheidet die Betriebskommission.

1.5          Der Oberstufenschulrat bestimmt eine Betriebskommission. Diese ist für die Belegung der Mehrzweckanlage verantwortlich und für die Einhaltung der Reglemente und Vorschriften besorgt. Sie erarbeitet für die Benützung der Anlage einen Gebührentarif, welcher durch den Oberstufenschulrat in Kraft gesetzt wird.

1.6          Zu der von der Betriebskommission verwalteten Mehrzweckanlage gehören:
- Dreifachturnhalle mit Gerätschaften, Garderoben, Duschen und dazugehörigen Nebenräumen
- Aussenhartplatz
- Bühne und deren Infrastruktur
- Bestuhlung
- Office
Die Rasensport- und Leichtathletikanlagen gehören der Primarschule Oberbüren und werden von dieser verwaltet. Dafür sind separate Bewilligungen einzuholen.

1.7          Für jede ausserschulische Benützung  ist die Bewilligung der Betriebskommission erforderlich. In der Bewilligung können zusätzliche Auflagen gemacht werden. Bestandteile der Bewilligung sind:
1. Benützerantrag
2. Benützerbewilligung
3. Benützerreglement
4. Benützertarife für Innenanlagen
5. Ergänzungsblatt zum Benützerreglement
6. Merkblatt und Pflichtenheft Sicherheit

1.8          Die Vergabe erfolgt nach den 4 Kategorien:                       1. Jugendliche Vereine
                                                                                    2. Ortsansässige Vereine
                                                                                    3. Nicht ortsansässige Vereine
                                                                                    4. Andere
Als ortsansässig gelten die Einwohner der politischen Gemeinde Oberbüren.
Die definitive Vergabe erfolgt mit der Erteilung der Benützerbewilligung und der Erfüllung der Bedingungen.
Schulanlässe haben gegenüber nicht bestätigten Vereinsanlässen Vorrang.
Einheimische haben gegenüber auswärtigen Benützern bei nicht bestätigten Reservationen Vorrang.

1.9          Die zugeteilten Belegungszeiten gelten bis auf Widerruf und können längerfristig nicht garantiert werden.

1.10       Die Mehrzweckanlage unterliegt am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, eidgenössischen Bettag und am Weihnachtstag einer Benützersperre. Die von der Betriebskommission angeschlagenen Ferienschliessungen sind einzuhalten

1.11        Die Benützung der Mehrzweckanlage kann auf zwei Arten erfolgen:
          - Dauerbenützung
          - Einzelbenützung durch ausserordentliche Veranstaltungen und private Anlässe.

Artikel 2: Dauerbenützung

2.1           Unter Dauerbenützung wird die regelmässige Anlagenbenützung zu Trainings- und Übungszwecken von Vereinen und Organisationen verstanden.

2.2           Die Bewilligung für Dauerbenützung wird jeweils für die Dauer eines Schuljahres vertraglich zugesichert. Der Vertrag ist durch beide Parteien bis zum 30. Juni des laufenden Jahres kündbar. Ohne Kündigung erneuert sich der Vertrag um ein Jahr und die Benützergebühr ist geschuldet.

2.3           Die Betriebskommission regelt die Belegung und erstellt einen Belegungsplan.

2.4           Den Benützern der Anlagen stehen die Turn- und Spielgeräte, der Aussenhartplatz, sowie zugewiesene Garderoben und Duschen zur Verfügung.

2.5           Bei Bedarfsanspruch durch einen einheimischen Verein kann einem auswärtigen Verein das Benützungsrecht gekündigt werden.

2.6           Für eine Belegung sind pro 1/3 Halle mindestens 8 aktive Personen erforderlich.

2.7           Wird die Halle nur für einen Teil des Jahres benötigt, ist der beanspruchte Zeitraum anzugeben. Wird nach Rücksprache mit dem Vertragsinhaber festgestellt, dass eine Unterbelegung stattfindet, so kann der Vertrag zugunsten eines anderen Benützers fristlos gekündigt werden.

2.8           Das zugesicherte Benützungsrecht kann infolge von Schulanlässen oder ausserordentlichen Veranstaltungen vorübergehend eingeschränkt werden. Ein Anspruch auf Gebührenrückerstattung besteht nicht.

2.9           Den Dauerbenützern wird gegen Entrichtung einer einmaligen Depotgebühr ein Eingangsschlüssel ausgehändigt.

2.10        Pro Verein steht ein Materialkasten unentgeltlich zur Verfügung. Auf Wunsch können zusätzliche Kästen gemietet werden, wenn solche verfügbar sind. Bei Verlust von Schlüsseln haftet der Verein und die unterzeichnende Person für Folgeschäden.

2.11        Die Leiterinnen und Leiter sind über den Inhalt des Betriebsreglementes in Kenntnis zu setzen. Sie sind verantwortlich für angemessenes Verhalten insbesondere für
- die Ordnung in den Räumen,
- das Löschen der Lichter in den benutzten Räumen,
- die Ordnung auf dem Parkplatz,
- das Vermeiden von übermässigem und unnötigem Lärm.

2.12        Erteilte Bewilligungen für Dauerbenützer können fristlos gekündigt werden, wenn:
- gestellte Bedingungen nicht erfüllt werden,
- das Benützerreglement missachtet wird,
- Die Anlagen zweckentfremdet werden,
- mutwillige oder wiederholte unverhältnismässige Beschädigungen nachgewiesen werden.

2.5      Die Bewilligung der Rasenplätze und der Leichtathletikanlagen müssen beim Sekretariat der Primarschule eingeholt werden. Die Bewilligung für den Hartplatz erteilt das Sekretariat des OZ. Gleichzeitige Benützer haben sich über die Bereiche der zu belegenden Aussenplätze untereinander abzusprechen. Bei Differenzen entscheidet die Betriebskommission in Absprache mit dem Primarschulrat endgültig

Artikel 3: Ausserordentliche Veranstaltungen

3.1      Als ausserordentliche Veranstaltungen gelten Sportveranstaltungen, Theateraufführungen, Vereinsanlässe, Konzerte, Versammlungen und dergleichen.

3.2      Ausserordentliche Veranstaltungen bedürfen der Bewilligung durch die Betriebskommission und sind entsprechend gebührenpflichtig.

3.3      Diesbezügliche Belegungen sind grundsätzlich von Samstag 08.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr möglich. Ausnahmebewilligungen erteilt die Betriebskommission.

3.4      Die Zeiten für Proben vor einer Veranstaltung (Anzahl und Dauer) sind mit der Betriebskommission und dem Hauswart abzusprechen. Die Kommission kann zusätzliche Gebühren festlegen.

3.5           Das Einholen übergeordneter Bewilligungen aller Art (Verlegung der Polizeistunde, Strassensperrungen, Parkiermöglichkeiten, Verlängerung der Strassenbeleuchtung, Tombola, Lotto, Festwirtschaftspatent,
SUISA-Aufführungsrechte usw.) sowie die Organisation des Sanitätsdienstes und einer Saalwache sind Sache des Veranstalters. Diesbezügliche Detailinformationen sind im Formular 5 (Merkblatt und Pflichtenheft Sicherheit) und 6 (Ergänzung zum Benützerreglement) ersichtlich. Der Veranstalter hat sich über die Gesetze betreffend Alkoholausschank in Kenntnis zu setzen und trägt für die richtige Handhabung die Verantwortung.

3.6           Bei Anlässen ohne Bestuhlung und bei Konzertbestuhlung  ist das Konsumieren von Essen und Getränken nicht gestattet. Diese Bestimmung wird durch eine geeignete Bodenabdeckung hinfällig.

3.7           Technische Einrichtungen dürfen nur durch speziell dafür instruierte Personen bedient werden.

3.8           Für das Befestigen von Dekorationsmaterial ist vorausgehend die Bewilligung des Hauswartes einzuholen. Die Art der Ausführung ist zusammen mit diesem festzulegen.

3.9           Der Hauswart leitet die Übernahme und Rückgabe der Räumlichkeiten und Einrichtungen. Er vereinbart mit dem Veranstalter den Bedarf seiner Verfügung und informiert diesen über die Kostenfolge. Er erstellt über seine Aufwendungen einen Rapport und lässt diesen vom Verantwortlichen des Veranstalters mit Unterschrift anerkennen. Eine Kopie geht an das Sekretariat zur Verrechnung der Kosten.
Bei Anlässen ist er gehalten, in angemessenem Umfang Kontrollen durchzuführen. Er kann diese Aufgabe an eine vertrauenswürdige Drittperson delegieren. Unregelmässigkeiten sind dem Hauswart sofort zu melden. Er hat dann sofort einzugreifen und die Wiederherstellung des ordentlichen Zustandes zu verlangen und den Veranstalter auf allfällige Kostenfolgen aufmerksam zu machen. Der Vorfall ist zu Handen der Betriebskommission zu protokollieren mit Angabe allfälliger geschätzter Kosten. Die Kosten können dem Veranstalter auf Weisung der Betriebskommission in Rechnung gestellt werden. Darin sind die Aufwendungen des Hauswartes mitzuverrechnen
.

3.10        Die Räumlichkeiten sind gereinigt abzugeben (besenrein). Bei der Benützung der Verpflegungseinrichtung sind Office, Küchengeräte, Geschirr, Besteck, sowie die Tische und Stühle gründlich zu reinigen. Verluste, Beschädigungen und nachträgliche Reinigungen werden in Rechnung gestellt.

Artikel 4: Allgemeines

4.1           Die Oberstufenschulgemeinde lehnt ausdrücklich jede Haftung bei Unfällen, Diebstahl oder anderen Vorkommnissen auf dem gesamten Areal ab. Allfällige Haftpflichtversicherungen sind Sache des Benützers oder Veranstalters.

4.2           Die Benützer und Veranstalter haften für verursachte Schäden jeglicher Art. Es besteht Meldepflicht. Feststellungen sind nötigenfalls bei der Übernahme und bei der Übergabe zu protokollieren.

4.3           Stühle, Bänke, Tische und dergleichen dürfen nur mit Bewilligung der Betriebskommission auf den Galerien platziert werden.

4.4           Geräte und Materialien dürfen nur mit Bewilligung der Schulleitung des Oberstufenzentrums Thurzelg ausserhalb des Schulareals verwendet werden. Es sind zu Handen der Schulleitung Materiallisten zu erstellen. Sie müssen nach Gebrauch sofort zurückgebracht und in gereinigtem, ordnungsgemässem Zustand eingeräumt werden.
Für fehlendes oder defektes Material haftet der Verein oder der Veranstalter.

4.5           Im Bereiche der Mehrzweckanlage dürfen nur die Biere der Brauereien Stadtbühler Gossau und Schützengarten St. Gallen ausgeschenkt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Betriebskommission. Der Bezug hat über einen in der politischen Gemeinde Oberbüren ansässigen Lieferanten zu erfolgen.

4.6           Tiere sind in der Anlage ohne besondere Bewilligung nicht erlaubt.

4.7       In sämtlichen Räumen besteht ein Rauchverbot.

Artikel 5: Erlangung der Bewilligung

5.1           Interessenten reichen den vorgegebenen Benützerantrag z.Hd. der Betriebskommission an das Sekretariat des OZ Thurzelg vollständig ausgefüllt ein.

5.2           Die Betriebskommission prüft den Antrag und stellt nach Möglichkeiten die Bewilligung unter Bekanntgabe aller Auflagen, speziell allfälliger Kautionsleistungen aus.

5.3           Der Vertrag wird mit der Ausstellung der Benützerbewilligung vollzogen.

5.4           Für rechtskräftig vollzogene Bewilligungen, welche durch den Benützer ganz oder teilweise nicht eingehalten, oder bis 30 Tage vor Veranstaltung annulliert werden, wird der effektive Aufwand verrechnet, aber mindestens Fr. 200.-. Für Annullierung innerhalb von 30 Tagen vor der Veranstaltung werden ebenfalls die effektiven Aufwendungen, aber mindestens Fr. 300.- verrechnet.

Oberbüren, 7.12.2003

Oberstufenschulrat Oberbüren-Niederwil-Niederbüren