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Oberstufenschulgemeinde Oberbüren - Niederwil - Niederbüren Benützungsreglement
Mehrzweckanlage Druckversionen: |
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Artikel 1: Grundsätzliches1.1 Die Mehrzweckanlage des Oberstufenzentrums Thurzelg wurde von der politischen Gemeinde nach der Erstellung vollständig in das Eigentum der Oberstufenschulgemeinde übergeben. 1.2 Die Mehrzweckanlage steht während der Schulzeit in erster Priorität den Schulgemeinden für das Schulturnen und für den Schulsport zur Verfügung. 1.3 Die Anlage steht im übrigen den örtlichen Vereinen und Organisationen gegen Entrichtung von Gebühren zur Verfügung. 1.4 Die Benützung kann auswärtigen Vereinen und Organisationen unter Beachtung der Vorrangigkeit gemäss 1.8 bewilligt werden. Über die Vergabe entscheidet die Betriebskommission. 1.5 Der Oberstufenschulrat bestimmt eine Betriebskommission. Diese ist für die Belegung der Mehrzweckanlage verantwortlich und für die Einhaltung der Reglemente und Vorschriften besorgt. Sie erarbeitet für die Benützung der Anlage einen Gebührentarif, welcher durch den Oberstufenschulrat in Kraft gesetzt wird. 1.6
Zu der von der Betriebskommission verwalteten
Mehrzweckanlage gehören: 1.7
Für jede ausserschulische
Benützung ist die Bewilligung der Betriebskommission erforderlich. In
der Bewilligung können zusätzliche Auflagen gemacht werden. Bestandteile der
Bewilligung sind: 1.8
Die Vergabe erfolgt nach den 4
Kategorien:
1. Jugendliche Vereine 1.9 Die zugeteilten Belegungszeiten gelten bis auf Widerruf und können längerfristig nicht garantiert werden. 1.10 Die Mehrzweckanlage unterliegt am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, eidgenössischen Bettag und am Weihnachtstag einer Benützersperre. Die von der Betriebskommission angeschlagenen Ferienschliessungen sind einzuhalten 1.11 Die Benützung der Mehrzweckanlage kann auf zwei
Arten erfolgen: Artikel 2: Dauerbenützung 2.1 Unter Dauerbenützung wird die regelmässige Anlagenbenützung zu Trainings- und Übungszwecken von Vereinen und Organisationen verstanden. 2.2 Die Bewilligung für Dauerbenützung wird jeweils für die Dauer eines Schuljahres vertraglich zugesichert. Der Vertrag ist durch beide Parteien bis zum 30. Juni des laufenden Jahres kündbar. Ohne Kündigung erneuert sich der Vertrag um ein Jahr und die Benützergebühr ist geschuldet. 2.3 Die Betriebskommission regelt die Belegung und erstellt einen Belegungsplan. 2.4 Den Benützern der Anlagen stehen die Turn- und Spielgeräte, der Aussenhartplatz, sowie zugewiesene Garderoben und Duschen zur Verfügung. 2.5 Bei Bedarfsanspruch durch einen einheimischen Verein kann einem auswärtigen Verein das Benützungsrecht gekündigt werden. 2.6 Für eine Belegung sind pro 1/3 Halle mindestens 8 aktive Personen erforderlich. 2.7 Wird die Halle nur für einen Teil des Jahres benötigt, ist der beanspruchte Zeitraum anzugeben. Wird nach Rücksprache mit dem Vertragsinhaber festgestellt, dass eine Unterbelegung stattfindet, so kann der Vertrag zugunsten eines anderen Benützers fristlos gekündigt werden. 2.8 Das zugesicherte Benützungsrecht kann infolge von Schulanlässen oder ausserordentlichen Veranstaltungen vorübergehend eingeschränkt werden. Ein Anspruch auf Gebührenrückerstattung besteht nicht. 2.9 Den Dauerbenützern wird gegen Entrichtung einer einmaligen Depotgebühr ein Eingangsschlüssel ausgehändigt. 2.10 Pro Verein steht ein Materialkasten unentgeltlich zur Verfügung. Auf Wunsch können zusätzliche Kästen gemietet werden, wenn solche verfügbar sind. Bei Verlust von Schlüsseln haftet der Verein und die unterzeichnende Person für Folgeschäden. 2.11 Die Leiterinnen und Leiter sind über den Inhalt des Betriebsreglementes in Kenntnis zu setzen. Sie sind
verantwortlich für angemessenes Verhalten insbesondere für 2.12 Erteilte Bewilligungen für Dauerbenützer können
fristlos gekündigt werden, wenn: 2.5 Die Bewilligung der Rasenplätze und der Leichtathletikanlagen müssen beim Sekretariat der Primarschule eingeholt werden. Die Bewilligung für den Hartplatz erteilt das Sekretariat des OZ. Gleichzeitige Benützer haben sich über die Bereiche der zu belegenden Aussenplätze untereinander abzusprechen. Bei Differenzen entscheidet die Betriebskommission in Absprache mit dem Primarschulrat endgültig Artikel 3: Ausserordentliche Veranstaltungen3.1 Als ausserordentliche Veranstaltungen gelten Sportveranstaltungen, Theateraufführungen, Vereinsanlässe, Konzerte, Versammlungen und dergleichen. 3.2 Ausserordentliche Veranstaltungen bedürfen der Bewilligung durch die Betriebskommission und sind entsprechend gebührenpflichtig. 3.3 Diesbezügliche Belegungen sind grundsätzlich von Samstag 08.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr möglich. Ausnahmebewilligungen erteilt die Betriebskommission. 3.4 Die Zeiten für Proben vor einer Veranstaltung (Anzahl und Dauer) sind mit der Betriebskommission und dem Hauswart abzusprechen. Die Kommission kann zusätzliche Gebühren festlegen. 3.5
Das Einholen übergeordneter
Bewilligungen aller Art (Verlegung der Polizeistunde, Strassensperrungen,
Parkiermöglichkeiten, Verlängerung der Strassenbeleuchtung, Tombola, Lotto,
Festwirtschaftspatent, 3.6 Bei Anlässen ohne Bestuhlung und bei Konzertbestuhlung ist das Konsumieren von Essen und Getränken nicht gestattet. Diese Bestimmung wird durch eine geeignete Bodenabdeckung hinfällig. 3.7 Technische Einrichtungen dürfen nur durch speziell dafür instruierte Personen bedient werden. 3.8 Für das Befestigen von Dekorationsmaterial ist vorausgehend die Bewilligung des Hauswartes einzuholen. Die Art der Ausführung ist zusammen mit diesem festzulegen. 3.9
Der Hauswart leitet die Übernahme und
Rückgabe der Räumlichkeiten und Einrichtungen. Er vereinbart mit dem
Veranstalter den Bedarf seiner Verfügung und informiert diesen über die
Kostenfolge. Er erstellt über seine Aufwendungen einen Rapport und lässt
diesen vom Verantwortlichen des Veranstalters mit Unterschrift anerkennen.
Eine Kopie geht an das Sekretariat zur Verrechnung der Kosten. 3.10 Die Räumlichkeiten sind gereinigt abzugeben (besenrein). Bei der Benützung der Verpflegungseinrichtung sind Office, Küchengeräte, Geschirr, Besteck, sowie die Tische und Stühle gründlich zu reinigen. Verluste, Beschädigungen und nachträgliche Reinigungen werden in Rechnung gestellt. Artikel 4: Allgemeines4.1 Die Oberstufenschulgemeinde lehnt ausdrücklich jede Haftung bei Unfällen, Diebstahl oder anderen Vorkommnissen auf dem gesamten Areal ab. Allfällige Haftpflichtversicherungen sind Sache des Benützers oder Veranstalters. 4.2 Die Benützer und Veranstalter haften für verursachte Schäden jeglicher Art. Es besteht Meldepflicht. Feststellungen sind nötigenfalls bei der Übernahme und bei der Übergabe zu protokollieren. 4.3 Stühle, Bänke, Tische und dergleichen dürfen nur mit Bewilligung der Betriebskommission auf den Galerien platziert werden. 4.4
Geräte und Materialien dürfen nur mit
Bewilligung der Schulleitung des Oberstufenzentrums Thurzelg ausserhalb des
Schulareals verwendet werden. Es sind zu Handen der
Schulleitung Materiallisten zu erstellen. Sie müssen nach Gebrauch sofort
zurückgebracht und in gereinigtem, ordnungsgemässem Zustand eingeräumt
werden. 4.5 Im Bereiche der Mehrzweckanlage dürfen nur die Biere der Brauereien Stadtbühler Gossau und Schützengarten St. Gallen ausgeschenkt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Betriebskommission. Der Bezug hat über einen in der politischen Gemeinde Oberbüren ansässigen Lieferanten zu erfolgen. 4.6
Tiere sind in der Anlage ohne besondere
Bewilligung nicht erlaubt. 4.7 In sämtlichen Räumen besteht ein Rauchverbot. Artikel 5: Erlangung der Bewilligung5.1 Interessenten reichen den vorgegebenen Benützerantrag z.Hd. der Betriebskommission an das Sekretariat des OZ Thurzelg vollständig ausgefüllt ein. 5.2 Die Betriebskommission prüft den Antrag und stellt nach Möglichkeiten die Bewilligung unter Bekanntgabe aller Auflagen, speziell allfälliger Kautionsleistungen aus. 5.3 Der Vertrag wird mit der Ausstellung der Benützerbewilligung vollzogen. 5.4 Für rechtskräftig vollzogene Bewilligungen, welche durch den Benützer ganz oder teilweise nicht eingehalten, oder bis 30 Tage vor Veranstaltung annulliert werden, wird der effektive Aufwand verrechnet, aber mindestens Fr. 200.-. Für Annullierung innerhalb von 30 Tagen vor der Veranstaltung werden ebenfalls die effektiven Aufwendungen, aber mindestens Fr. 300.- verrechnet. Oberbüren, 7.12.2003 Oberstufenschulrat Oberbüren-Niederwil-Niederbüren |
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