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Oberstufenschulgemeinde Oberbüren - Niederwil - Niederbüren
Schulordnung |
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Der Oberstufenschulrat Oberbüren – Niederwil - Niederbüren erlässt gestützt auf Art. 33 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 folgende
Schulordnung
I. Grundlagen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich Diese Schulordnung regelt die Organisation der Oberstufenschul-gemeinde Oberbüren – Niederwil – Niederbüren. Übergeordnetes Recht bleibt vorbehalten. Die für Amts- und Funktionsbezeichnungen gewählte Sprachform gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Art. 2 Schulen und schulische Einrichtungen Die Oberstufenschulgemeinde führt im Oberstufenzentrum Thurzelg in Oberbüren eine Realschule und eine Sekundarschule. Die schulische Heilpädagogik ist in die Schulen integriert. Die Oberstufenschulgemeinde kann sich durch Vereinbarung an Zweckverbänden beteiligen.
Art. 3 Schulleiter Für das Oberstufenzentrum Thurzelg werden ein oder mehrere Schulleiter aus der Lehrerschaft gewählt. Mehrere Schulleiter im gleichen Schulhaus bilden ein Schulleitungsteam. Die Lehrerschaft hat ein Vorschlagsrecht.
II. OBERSTUFENSCHULRAT
Art. 4 Zuständigkeit
a) Grundsatz
b) Aufgaben Er regelt die Arbeitsvergabe.
Der Schulrat sorgt dafür, dass die Schule ihren Auftrag zeitgemäss erfüllen kann.
Art. 7 Schulorganisation und Schulbetrieb Dem Schulrat obliegen insbesondere: 1. Erlass der Stundenpläne; 2. Festsetzung der Ferien; 3. Verfügungen im Zusammenhang mit Hilfen an Schüler; 4. Verfügungen im Zusammenhang mit der Schulpflicht;5. Verfügungen über auswärtigen Schulbesuch; 6. Beschlussfassung über Beförderung und Uebertritt der Schüler; 7. Verfügungen im Zusammenhang mit der Beschulung in Klein-klassen und Sonderschulen; 8. Erteilung von Urlaub an Schüler und Lehrer im Rahmen der kantonalen Bestimmungen;
9. Anordnung disziplinarischer
Massnahmen gegen Schüler und Lehrer im Rahmen der kantonalen 10. Ordnungsbussen und Strafanzeigen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Schulpflicht; 11. Anzeigen zur Anordnung von Massnahmen durch die Vor-mundschaftsbehörde; 12. Information der Oeffentlichkeit über Angelegenheiten des Schul-rates in Absprache mit der Schulleitung; 13. Zustimmung zu Schulversuchen; 14. Durchführung von Unterrichtsbesuchen.
Art. 8 Erlass von Reglementen Der Schulrat erlässt die schulinternen Reglemente und Weisungen.
Dem Schulrat obliegen: 1. laufender Liegenschaftenunterhalt. 2. Vorberatung von Renovationen und Umbauten von Schulliegen-schaften; 3. Vorberatung neuer Schulbauten.
Art. 10 Schulplanung Dem Schulrat obliegen: 1. Prognosen über die Schülerzahlen; 2. Abklärung der Raumbedürfnisse der Schulen; 3. Erstellung von Schulraumkonzepten;
Art. 11 weitere Aufgaben Der Schulrat erfüllt alle weiteren Aufgaben, die ihm durch Gesetze und Verordnung übertragen sind.
Art. 12 Geschäftsreglement Der Schulrat gibt sich ein Geschäftsreglement. Darin kann er im Rahmen der kantonalen Bestimmungen einzelne Befugnisse an den Schulratspräsidenten oder an die Schulleitung übertragen.
III. Ausschüsse und Kommissionen
Art. 13 Ausschüsse und Kommissionen Der Schulrat bildet die für den Schulbetrieb notwendigen Ausschüsse und Kommissionen. Er wählt deren Mitglieder und Präsidenten.
Art. 14 Vorsitz Die Ausschüsse und Kommissionen des Schulrates werden in der Regel von einem Mitglied des Schulrates präsidiert.
Art. 15 Zusammensetzung Die Ausschüsse setzen sich aus Mitgliedern des Schulrates zusammen. Es können Fachberater beigezogen werden. In den Kommission ist der Schulrat in der Regel mit zwei Mitgliedern, in jedem Fall mit einem Mitglied vertreten.
Art. 16 Organisation Der Schulrat regelt Mitgliederzahl, Aufgaben und Kompetenzen der Ausschüsse und Kommissionen.
Art. 17 Nichtständige Fachkommissionen und Arbeitsgruppen Für besondere Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Schulrates können nichtständige Fachkommissionen oder Arbeitsgruppen eingesetzt werden.
IIII. SCHULLEITUNG
Art. 18 Zuständigkeit
a) Grundsatz
Art. 19 Aufgaben und Kompetenzen Die Rechte und Pflichten der Schulleiter werden in Stellenbeschreibungen und Funktionsdiagrammen des Schulrates geregelt.
Art. 20 Schulorganisation und Schulbetrieb Der Schulleitung obliegt insbesondere:
1. Bewilligung besonderer
Unterrichtswochen und Schulveranstaltungen (Wintersportwoche,
Klassenlager, 2. Festlegung von Schulbesuchstagen; 3. Ausarbeitung von schulisch-pädagogischen Konzepten.
V. SCHULSEKRETARIAT
Art. 21 Zuständigkeit Das Schulsekretariat erfüllt die ihr vom Oberstufenschulrat und der Schulleitung übertragenen Aufgaben zur Verwaltung der Schule, schulischen Einrichtungen und schulischen Dienste.
Art. 22 Aufgaben und Kompetenzen Die Aufgaben und Kompetenzen des Schulsekretariates sind im Pflichtenheft geregelt. V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 23 Vollzugsbeginn Diese Schulordnung tritt nach der Genehmigung des Erziehungs-departements des Kantons St. Gallen auf den 1. August 2002 in Kraft.
9245 Oberbüren, 22. Januar 2002
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