Oberstufenschulgemeinde Oberbüren - Niederwil - Niederbüren

 

Schulordnung
 

 

 

Der Oberstufenschulrat Oberbüren – Niederwil - Niederbüren erlässt gestützt auf Art. 33 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983 folgende

 

Schulordnung

 

I.     Grundlagen

 

Art. 1    Zweck und Geltungsbereich

Diese Schulordnung regelt die Organisation der Oberstufenschul-gemeinde Oberbüren – Niederwil – Niederbüren. Übergeordnetes Recht bleibt vorbehalten. Die für Amts- und Funktionsbezeichnungen gewählte Sprachform gilt sinngemäss für beide Geschlechter.

 

Art. 2    Schulen und schulische Einrichtungen

Die Oberstufenschulgemeinde führt im Oberstufenzentrum Thurzelg in Oberbüren eine Realschule und eine Sekundarschule. Die schulische Heilpädagogik ist in die Schulen integriert. Die Oberstufenschulgemeinde kann sich durch Vereinbarung an Zweckverbänden beteiligen.

 

Art. 3    Schulleiter

Für das Oberstufenzentrum Thurzelg werden ein oder mehrere Schulleiter aus der Lehrerschaft gewählt. Mehrere Schulleiter im gleichen Schulhaus bilden ein Schulleitungsteam. Die Lehrerschaft hat ein Vorschlagsrecht.

 

II.    OBERSTUFENSCHULRAT

 

Art. 4    Zuständigkeit

a)    Grundsatz
Der Oberstufenschulrat ist für die Verwaltung der Schulen und schulischen Einrichtungen zuständig.

 

b)    Aufgaben                   
Art. 5    Der Oberstufenschulrat erlässt ausführende Reglemente über die Verwaltung der Schule und schulischen Einrichtungen.
Er regelt die Erhebung von Schulgeldern und Kostenbeiträgen.

Er regelt die Arbeitsvergabe.

 
Art. 6    
Dem Schulrat obliegt die strategische Führung des Oberstufenzentrums und der schulischen Einrichtungen nach den Vorschriften der Gesetzgebung über das Schulwesen.

 

Der Schulrat sorgt dafür, dass die Schule ihren Auftrag zeitgemäss erfüllen kann.

 

Art. 7     Schulorganisation und Schulbetrieb

Dem Schulrat obliegen insbesondere:

1.    Erlass der Stundenpläne;

2.    Festsetzung der Ferien;

3.    Verfügungen im Zusammenhang mit Hilfen an Schüler;

4.    Verfügungen im Zusammenhang mit der Schulpflicht;

5.    Verfügungen über auswärtigen Schulbesuch;

6.    Beschlussfassung über Beförderung und Uebertritt der Schüler;

7.    Verfügungen im Zusammenhang mit der Beschulung in Klein-klassen und Sonderschulen;

8.    Erteilung von Urlaub an Schüler und Lehrer im Rahmen der kantonalen Bestimmungen;

9.    Anordnung disziplinarischer Massnahmen gegen Schüler und Lehrer im Rahmen der kantonalen
       Bestimmungen;

10.  Ordnungsbussen und Strafanzeigen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Schulpflicht;

11.  Anzeigen zur Anordnung von Massnahmen durch die Vor-mundschaftsbehörde;

12.  Information der Oeffentlichkeit über Angelegenheiten des Schul-rates in Absprache mit der Schulleitung;

13.  Zustimmung zu Schulversuchen;

14.  Durchführung von Unterrichtsbesuchen.

 

Art. 8    Erlass von Reglementen                      

Der Schulrat erlässt die schulinternen Reglemente und Weisungen.

 
Art. 9     Schulliegenschaften und Bauaufgaben                                           

Dem Schulrat obliegen:

1.    laufender Liegenschaftenunterhalt.

2.    Vorberatung von Renovationen und Umbauten von Schulliegen-schaften;

3.    Vorberatung neuer Schulbauten.

 

Art. 10    Schulplanung

Dem Schulrat obliegen:

1.    Prognosen über die Schülerzahlen;

2.    Abklärung der Raumbedürfnisse der Schulen;

3.    Erstellung von Schulraumkonzepten;

 

Art. 11    weitere Aufgaben

Der Schulrat erfüllt alle weiteren Aufgaben, die ihm durch Gesetze und Verordnung übertragen sind.

 

Art. 12    Geschäftsreglement         

Der Schulrat gibt sich ein Geschäftsreglement. Darin kann er im Rahmen der kantonalen Bestimmungen einzelne Befugnisse an den Schulratspräsidenten oder an die Schulleitung übertragen.

  

III.    Ausschüsse und Kommissionen

 

Art. 13   Ausschüsse und Kommissionen                         

Der Schulrat bildet die für den Schulbetrieb notwendigen Ausschüsse und Kommissionen. Er wählt deren Mitglieder und Präsidenten.

 

Art. 14    Vorsitz

Die Ausschüsse und Kommissionen des Schulrates werden in der Regel von einem Mitglied des Schulrates präsidiert.

 

Art. 15   Zusammensetzung

Die Ausschüsse setzen sich aus Mitgliedern des Schulrates zusammen. Es können Fachberater beigezogen werden. In den Kommission ist der Schulrat in der Regel mit zwei Mitgliedern, in jedem Fall mit einem Mitglied vertreten.

 

Art. 16    Organisation

Der Schulrat regelt Mitgliederzahl, Aufgaben und Kompetenzen der Ausschüsse und Kommissionen.

 

Art. 17    Nichtständige Fachkommissionen und Arbeitsgruppen                            

Für besondere Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Schulrates können nichtständige Fachkommissionen oder Arbeitsgruppen eingesetzt werden.

 


 

IIII.   SCHULLEITUNG

 

Art. 18   Zuständigkeit                    

a) Grundsatz 
Der Schulleitung obliegt die operative Führung des Oberstufenzentrums und der schulischen Einrichtungen nach den Vorschriften der Gesetzgebung über das Schulwesen.


Die Schulleiter sorgen für einen geordneten Schulbetrieb im Oberstufenzentrum und pflegen die Beziehungen zu den Eltern, Lehrkräften und Behörden.

 

Art. 19    Aufgaben und Kompetenzen

Die Rechte und Pflichten der Schulleiter werden in Stellenbeschreibungen und Funktionsdiagrammen des Schulrates geregelt.

 

 

Art. 20    Schulorganisation und Schulbetrieb

Der Schulleitung obliegt insbesondere:

1.    Bewilligung besonderer Unterrichtswochen und Schulveranstaltungen (Wintersportwoche, Klassenlager,
       Schulreisen, Sporttage usw.) im Rahmen des Globalbudgets;

2.    Festlegung von Schulbesuchstagen;

3.    Ausarbeitung von schulisch-pädagogischen Konzepten.

 
 

V.  SCHULSEKRETARIAT

 

Art. 21    Zuständigkeit

Das Schulsekretariat erfüllt die ihr vom Oberstufenschulrat und der Schulleitung übertragenen Aufgaben zur Verwaltung der Schule, schulischen Einrichtungen und schulischen Dienste.

 

Art. 22    Aufgaben und Kompetenzen                    

Die Aufgaben und Kompetenzen des Schulsekretariates sind im Pflichtenheft geregelt.

V.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Art. 23    Vollzugsbeginn

Diese Schulordnung tritt nach der Genehmigung des Erziehungs-departements des Kantons St. Gallen auf den 1. August 2002 in Kraft.

 

9245 Oberbüren, 22. Januar 2002